derkochderkocht – Michel Bourquin, nachfolgend DK genannt
1.0. Generelle Bestimmungen DK kocht für mindestens vier Personen bis maximal 10 Personen. DK kocht mindestens ein vier Gänge Menu. 150 CHF pro Person ist das Mindestbudget für das Menu. DK erledigt den Einkauf und kocht beim Kunden vor Ort. DK kocht und serviert gleichzeitig, den Getränkeservice übernimmt DK im möglichen Rahmen, ansonsten stehen die Getränke auf dem Tisch. Falls eine Servicekraft gewünscht ist, wird diese separat mit einem Stundenansatz von 85 CHF abgerechnet.
2.0. Infrastruktur Küche Der Kunde ist darum besorgt dass seine Küche eine minimale Ausstattung hat um dort ein Menu zu kochen. Dies beinhaltet Pfannen und Töpfe, einen Kühlschrank und einen Tiefkühler sowie Kochherd und Backofen. Kleinere Spezialwerkzeuge und Messer bringt DK selber mit.
2.1. Geschirr/ Gläser/ Besteck DK mietet das Geschirr, die Gläser und das Besteck von CES (Catering Event Services), lässt dies vor Ort liefern und am Folgetag abholen. Wird eigenes Geschirr, Besteck und Gläser bevorzugt, ist der Kunde für deren Vollzähligkeit und Mengen selbst verantwortlich. DK verrechnet eine Geschirrwaschpauschale von 250 CHF für eigenes Geschirr und trägt Sorge am Eigentum des Kunden. Das Mietmaterial von CES wird von CES separat offeriert und abgerechnet. Die Offertenbestätigung muss unterschrieben werden, die Abwicklung und Bestellung übernimmt DK gerne mit einer Vollmacht des Kunden.
3.0. Liefergebiet/ Standort des Kunden DK kocht von der Stadt Zürich bis oberer Zürichsee, nach Zug und bis Winterthur und Region Birmensdorf/ Uitikon Waldegg. Weitere Ziele würden mit einer Kilometerpauschale von 1.50 CHF pro Kilometer abgerechnet.
4.0. Abrechnung DK berechnet sich einen Stundenaufwand von 95 CHF pro Stunde ab Einkauf bis Ende des Anlasses. DK berechnet den Menupreis mit üblicher Marge. Alle Leistungen inkl. Kilometer und Spezialwünsche werden am Ende des Anlasses in Bar gegen Quittung abgerechnet. Andere Abrechnungsmethoden müssen speziell verhandelt und schriftlich vereinbart werden.
5.0.Beizug eines Dritten DK ist berechtigt, falls notwendig, die Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten durch einen Dritten selbständig vornehmen zu lassen oder einen Dritten beizuziehen. Der oder die Dritte muss in gleicher Weise in der Lage sein, den Auftrag auszuführen.